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AHO Aktuell - 08.03.2001

2. MKS-Schutzverordnung


(ZDS) - Der Nationale Krisenstab des Bundesverbraucherministeriums hat
sich am 08.03.2001 erneut mit der Maul- und Klauenseuche befasst. Die
zuständigen Staatssekretäre und die Fachleute aus Bund und Ländern
haben die aktuelle Situation analysiert und weitere Schutzmaßnahmen
beschlossen.
In der anschließenden Pressekonferenz wurde dem Zentralverband der
Deutschen Schweineproduktion gegenüber bestätigt, dass

- als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden außerhalb des Bestandes
nicht transportiert werden dürfen,
- die zuständige Behörde Ausnahmen für das Verbringen von Tieren
- zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachtbetrieb oder
- in einen anderen Bestand zulässt, wenn sichergestellt ist, dass
- die Tiere während des Transportes nicht in Kontakt mit einem Tier aus
einem anderen Bestand kommen und
- Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach
dem Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
desinfiziert werden.

Dem ZDS wurde auch bestätigt, das dies in der praktischen Umsetzung das
Einholen einer behördlichen Genehmigung für jeden Tiertransport bedeutet.
Nach Information aus der Pressekonferenz besitzen die Bundesländer bei der
Umsetzung der Eil-Verordnung einen Ermessensspielraum. Die Umsetzung des
Artikel 11b der Entscheidung der Kommission zur Änderung der Entscheidung
2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im
Vereinigten Königreich erfolgt durch die 2. VK-MKS-Schutzverordnung vom
08.03.2001, die am 09.03.01 im Bundesanzeiger Nr. 48 auf Seite 3637
veröffentlicht wird und am 10.03.2001 in Kraft tritt.

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 27. März außer Kraft.
 



 

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