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AHO Aktuell - 27.02.2001

Bayern: Viehmärkte und Sammelstellen für Klauentiere geschlossen


(aho) - In Bayern bleiben ab morgen, Mittwoch, 28. Februar 2001 bis auf
weiteres alle Viehmärkte, Viehausstellungen und Sammelstellen für
Klauentiere vorsorglich geschlossen. Nicht betroffen von diesem Verbot
sind Schlachtviehmärkte und Schlachthöfe. Mit dieser vorsorglichen
Schutzmaßnahme, die gestern Länder und Bund gemeinsam beschlossen haben,
soll eine mögliche Verbreitung der Maul- und Klauenseuche (MKS) verhindert
werden.

Innerhalb der nächsten Tage geht es darum, einen Überblick über eventuelle
Verschleppungen der Seuche von Großbritannien auf den Kontinent zu
erhalten. Solange muss das Zusammenbringen von Klauentieren aus
verschiedenen Beständen unterschiedlichster Herkunft, darunter womöglich
auch solche mit Importtieren aus Großbritannien, wegen der damit
verbundenen erhöhten Ausbreitungsgefahr unterbunden werden.

Gleichzeitig appelliert das Bayerische Verbraucherschutzministerium an
alle Landwirte, Tiertransporte auf ein Minimum zu beschränken. Besonders
wichtig ist dabei auch die Reinigung und Desinfektion von Viehtransport-
fahrzeugen nach jeder Fahrt. Die Veterinärverwaltung wird deshalb die
Einhaltung der für gewerbliche Transportunternehmen zwingend
vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektions-Vorschriften verstärkt
kontrollieren.


In Bayern kein Verdacht auf Maul- und Klauenseuche (MKS)

Wegen 224 aus England im Lauf des letzten Monats nach Nordbayern
verbrachter Schweine steht der Aufnahmebetrieb rein vorsorglich unter
behördlicher Beobachtung; dies bedeutet nicht, dass dort der Verdacht
auf Maul- und Klauenseuche besteht, stellt das Bayerische Verbraucher-
schutzministerium zu entsprechenden Medienmeldungen fest. Die
betreffenden Zuchtschweine zeigen bisher keinerlei Anzeichen für die
hoch ansteckende Tierseuche. Rein vorsorglich dürfen sie trotzdem bis
auf weiteres nicht vom Hof verbracht werden.

Die Voraussetzungen für einen MKS-Verdacht liegen nach der MKS-Verordnung
nur vor, wenn entsprechende klinische Erscheinungen am Tier festgestellt
werden oder wenn, serologische und Umfelderkenntnisse hierauf hinweisen
oder wenn sich aufgrund pathologisch-anatomischer Untersuchungen am toten
Tier entsprechende Hinweise ergeben.

Diese Voraussetzungen sind im genannten Fall eindeutig nicht erfüllt.

Pressemitteilung Nr.: 50 - 26. Februar 2001
Pressemitteilung Nr.: 52 - 27. Februar 2001
 



 

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