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AHO Aktuell - 23.02.2001

Bayern: Schutzmaßnahmen wegen Maul- und Klauenseuche


(aho) - Wegen der im Vereinigten Königreich Großbritannien
ausgebrochenen Maul- und Klauenseuche hat die Europäische
Kommission unter Anwendung der sogenannten Notstandsklausel
das Verbringen lebender Klauentiere und von Fleisch und
Fleischerzeugnissen dieser Tiere aus dem Vereinigten Königreich
wegen des Ausbruchs der MKS verboten. Eine entsprechende
Entscheidung der EG-Kommission wurde am 21.02.2001
notifiziert. In diesem Zusammenhang stellt auch der Freistaat
Bayern sicher, dass Tierbestände, in die in den letzten 14 Tagen
Schweine, Schafe oder Ziegen mit Herkunft aus dem Vereinigten
Königreich eingestallt worden sind, durch die zuständigen
Veterinärbehörden auf Anzeichen von MKS überprüft werden.
Weiterhin wurden die bayerischen Grenzkontrollstellen sofort
über den MKS-Ausbruch in Großbritannien informiert. In einem
zweisprachigen Merkblatt werden die Reisenden über Vorsorge-
maßnahmen und Reglementierungen aufgeklärt. Reisende haben
den Zoll über mitgeführte tierische Produkte zu informieren
und einen eventuellen Aufenthalt in einem landwirtschaftlichen
Betrieb im Vereinigten Königreich mitzuteilen. Dies gilt auch
für die Mitnahme tierischer Produkte für den eigenen Verzehr
oder etwa als Geschenk, selbst wenn sie im Gepäck mit geführt
werden. Besonders wichtig: Diese Pflicht trifft auch EU-Bürger
bei Reisen aus Großbritannien.

Die bayerischen Veterinärbehörden haben sich in den letzten
Jahren durch MKS-Übungen und Planspiele, zuletzt in einer
änderübergreifenden, groß angelegten MKS-Übung, auf einen
möglichen MKS-Ausbruch vorbereitet. In Anlehnung an den
Bundesmaßnahmenkatalog Tierseuchen wurde ein bayerischer
Seuchennotstandsplan ausgearbeitet, nach dem im Falle des
Auftretens der MKS vorzugehen ist. Es stehen Spezialistenteams
EDV, Epidemiologie, Tötung etc. zur Verfügung, die im
Seuchenfall sofort die notwendigen Ermittlungen und
Bekämpfungsmaßnahmen aufnehmen können.

Die Bekämpfungsmaßnahmen im Falle eines MKS-Ausbruches
richten sich nach der Verordnung zum Schutz gegen die
Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) die der
Umsetzung der MKS-Bekämpfungsrichtlinie 85/511/EWG
dient.

Darüber hinaus hat der Bund einen Bundesmaßnahmenkatalog
Tierseuchen erstellt, in dem die Bekämpfung der MKS
detailliert geregelt ist.

Pressemitteilung
Nr.: 47 - 23. Februar 2001
 



 

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