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AHO Aktuell - 22.02.2001

BSE: Die Persönlichkeitsrechte betroffener Landwirte beachten


(aho) - Im Falle von BSE-Verdachtsfällen und bei bestätigten BSE-Fällen
ist die Verfahrensweise in Bayern, keine Angaben über den betroffenen
Betrieb und über die Örtlichkeit, ja nicht einmal über den Landkreis
zu veröffentlichen, da sonst der Erfahrung nach mit einer Recherchier-
barkeit und etwaigen negativen Folgen zu Lasten der Betriebe, der
Landwirte und ihrer Familien gerechnet werden muß. Der bayerische
Verbraucherschutzminister Eberhard Sinner bat am 20.Februar 2001
Bundesministerin Renate Künast mündlich und kurz zuvor auch schriftlich
dringend um Prüfung, ob nicht auch der Bund diese Verfahrensweise
einhalten könne.

In dem Schreiben Sinners heißt es: "Ein mediales Fegefeuer für die
betroffenen Landwirte oder die mit einer Veröffentlichung eintretende
wirtschaftliche Gefährdung ihrer Betriebe läßt sich auch nicht
überzeugend mit öffentlichem Interesse begründen. Das zwar
unzweifelhaft bestehende und verständliche Informationsinteresse der
Öffentlichkeit kann auch so in vernünftiger Weise und ohne die
Betroffenen an den Pranger zu stellen erfüllt werden, zumal der nötige
Verbraucherschutz durch die Behörden sorgfältig sichergestellt wird.
Das hat in Fällen eines danach festgestellten BSE-Verdachts ja immer
wieder zu den befürchteten schweren Nachteilen geführt, die bis dahin
reichten, dass sich Landwirte geradezu kriminalisiert und als eine Art
Verbrecher mit besonderer öffentlicher Rechtfertigungspflicht sahen.
Unsere Verfahrensweise wird im Ergebnis meines Erachtens dazu führen,
dass sich Landwirte künftig nicht mehr scheuen müssen, selbst ältere
Tiere schlachten zu lassen.

Obwohl angesichts der insgesamt während der letzten Woche festgestellten
sechs Verdachtsfälle ein erheblicher Nachfragedruck der Medien auf
allen Ebenen zu verspüren war, hörte ich allenthalben von großer
Zustimmung zu dieser mit § 4 Absatz 2 des Bayerischen Pressegesetzes
und dem Verbraucherschutz gleichermaßen zu vereinbarenden Verfahrensweise.
So weit wie möglich waren dabei die Landräte der Landkreise, in deren
Zuständigkeitsbereich die konkreten Verdachtsfällen lagen, vorab
eingebunden und haben diese Linie ausdrücklich bestätigt. Auch andere
Länder schlagen inzwischen bewußt diesen Weg ein. Die Linie ist letzten
Freitag in Ihrem Beisein ebenfalls auf Beifall im Bundesratsplenum
gestoßen. Selbst in den Medien wurden unsere Gründe für die entsprechende
Zurückhaltung meist vernünftig dargestellt und gewürdigt. Dieser Weg hat
bisher soweit ersichtlich auch zu keinerlei Unzuträglichkeiten geführt.

Unsere Haltung wird allerdings auf Bundesebene offenbar nicht geteilt.
Ihr Ressort veröffentlicht bisher bestätigte BSE-Fälle nicht nur bezüglich
des betroffenen Bundeslandes sondern einschließlich der Angaben zu
Landkreis, Geburtsdatum des BSE-Rindes und zum zahlengenauen Rinder-
bestand des betroffenen Betriebes. Grundlage für die behördeninterne
Information auf Bund-Länder-Ebene ist § 78 a des Bundestierseuchen-
gesetzes und die dazu erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift
über Tierseuchennachrichten vom 24.11.1994. Diese Vorschrift zwingt
allerdings nicht zur Publikation. Wegen der oben beschriebenen
negativen Folgen, deren Hinnahme nicht zwingend aus der Sicht des
Verbraucherschutzes geboten erscheint, bitte ich Sie dringendst, bei
der Publikation neben dem Datum der Feststellung des BSE-Falles nur
das entsprechende Bundesland anzugeben."

Pressemitteilung
Nr.: 37 - 20. Februar 2001
 



 

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