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AHO Aktuell - 14.02.2001

Sachsen: Verfütterung von Tiermehl an Wild verboten


(aho) - Auch für freilebendes Wild ist die Verwendung von
tiermehlhaltigem Futter streng verboten. Das Umwelt-
und Landwirtschaftsministerium legte jetzt in einer
entsprechenden Verordnung fest, dass Schalenwild
nur mit Heu, Grassilage, Rüben und
Waldbaumfrüchten, wie zum Beispiel Eicheln gefüttert
werden darf. Die Futtermittel müssen in ortsfesten
Einrichtungen, also feststehenden Futterkrippen oder
Futterraufen ausgelegt werden. Als Lockfutter für die
so genannte Kirrung sind ausschließlich Getreide,
Baumfrüchte, Obsttrester (Rückstand von der
Saftherstellung) und Körnermais erlaubt. Verstöße
gegen die Verordnung können mit Geldbußen bis zu
10 000 Mark bestraft werden. Wild darf lediglich in
Notzeiten vom 1. November bis 31. März gefüttert
werden. In den vergangenen Jahren war aufgrund
der Witterung zusätzliches Füttern nur in den
höheren Lagen des Erzgebirges notwendig.
 



 

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