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AHO Aktuell - 07.02.2001

Kommission billigt weitere Maßnahmen zum Schutz gegen BSE


(aho) - Die Europäische Kommission hat heute drei Vorschlägen für
Entscheidungen der Kommission zur weiteren Bekämpfung etwaiger Risiken
einer Exposition gegenüber BSE zugestimmt. Zum einen geht es um die
Entfernung der Wirbelsäule bei allen über 12 Monaten alten Schlacht-
rindern. Außerdem wird Separatorenfleisch von Wiederkäuerknochen
verboten. Zum anderen sollen neue Anforderungen an die Druckbehandlung
von ausgelassenen Wiederkäuerfetten zur Verwendung in Lebens- und
Futtermitteln gestellt werden. Ferner werden bestimmte hydrolysierte
Proteine von Fisch und Federn zugelassen. Die Vorschläge der Kommission
berücksichtigen die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsaus-
schusses (WLA) vom 12. Januar und orientieren sich an den politischen
Leitlinien, die die Landwirtschaftsminister auf ihrer Ratstagung vom
29. Januar vorgegeben haben. Die Vorschläge werden heute dem Ständigen
Veterinärausschuss vorgelegt.

"Mit den heutigen Vorschlägen verstärken wir den Schutz der Verbraucher-
innen und Verbraucher noch einmal", erläuterte David Byrne, Kommissar für
Gesundheit und Verbraucherschutz. "Entscheidend bei unseren Bemühungen zur
Bekämpfung von BSE ist jetzt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass
alle geltenden Sicherheitsmaßnahmen auch strikt angewandt werden. Wenn das
Verfütterungsverbot von Säugetierfleisch und Knochenmehl enthaltendem
Futter an Wiederkäuer in vollem Umfang wirksam ist, wenn spezifizierte
Risikomaterialien vollständig entfernt und vernichtet werden, wenn eine
wirksame Kontrolle durch Tests erfolgt, dann können wir BSE wie sich
bereits gezeigt hat unter Kontrolle bringen."

1. Entfernung der Wirbelsäule bei Schlachtrindern

Die Wirbelsäule von möglicherweise an BSE erkrankten Rindern stellt, vor
allem wegen der Spinalganglien, ein allerdings geringes Restrisiko dar.
Die Altersstruktur bestätigter BSE-Fälle lässt ferner darauf schließen,
dass bei Tieren unter 30 Monaten ein geringeres Risiko besteht. Wie die
Erfahrung zeigt, kamen 99,95% der mehr als 180 000 BSE-Fälle in Europa
bei über 30 Monate alten Tieren vor. Der WLA spricht sich daher in seiner
Stellungnahme für die Entfernung dieses Materials aus über 12 Monate
alten Schlachtrindern aus, sofern Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit
des Verbots der Verfütterung von Tiermehl bestehen und "in allen Fällen,
in denen nicht nachgewiesen werden kann, dass das Tier wahrscheinlich
nicht an BSE erkrankt ist ...". Daher wird vorgeschlagen, die Wirbelsäule
als spezifiziertes Risikomaterial zu betrachten, das bei über 12 Monate
alten Schlachtrindern entfernt und vernichtet werden muss. Die Entfernung
kann an der Verkaufsstätte erfolgen.

Sofern eindeutig belegt werden kann, dass die geltenden Kontrollmaßnahmen
(Verfütterungsverbot, Entfernung von spezifizierten Risikomaterialien und
effektive Überwachung) wirksam sind, wird auch vorgeschlagen, bestimmte
Länder von dieser Regelung auszunehmen. So können Schweden, Finnland und
Österreich ausgenommen werden, weil dort bisher keine einheimischen BSE-
Fälle registriert wurden und es als unwahrscheinlich gilt, dass in diesen
Ländern BSE auftritt. Mit derselben Begründung wurden diese Mitgliedstaaten
bereits von der Anforderung ausgenommen, alle Rinder über 30 Monate auf
BSE zu testen, außer wenn sie zur Ausfuhr bestimmt sind.

Das Vereinigte Königreich wird auf der Grundlage der Stellungnahme des
WLA vom 12. Januar und eines zusätzlichen Testprogramms (siehe unten) eine
Ausnahmeregelung erhalten. Darin rät der WLA, die Wirbelsäule der Tiere zu
entfernen, er nahm an, dass die Kontrollmaßnahmen im Vereinigten
Königreich, insbesondere das Verbot, über 30 Monate alte Rinder in die
Nahrungskette gelangen zu lassen, sicherstellen, dass die Zahl der Tiere,
die möglicherweise infiziert sein könnten, sehr niedrig ist und ständig
zurückgeht. Der WLA bezifferte diesen Anteil für das Jahr 2001 auf 0,8
Tiere unter allen Rindern, die jünger als 30 Monate sind. Diese
Ausnahmeregelung wird jedoch nicht dazu führen, dass Rindfleisch mit
Knochen aus dem Vereinigten Königreich ausgeführt wird, da dies nach
der Regelung zur Freigabe von Herden weiterhin untersagt ist. Praktisch
bedeutet die Ausnahme also, dass Rindfleisch mit Knochen im Vereinigten
Königreich selbst weiterhin verzehrt werden darf.

Im Fall Portugals beruht die Ausnahmeregelung wie beim Vereinigten
Königreich auf der Bewertung der geltenden einzelstaatlichen Maßnahmen
zur Tilgung von BSE und einem zusätzlichen Testprogramm für alle Falltiere.
Nach mehreren Kontrollbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramtes kamen
die zuständigen Kommissionsstellen zu dem Schluss, dass in Portugal ein
wirksames Verbot von Fleisch- und Knochenmehl seit 1. Juli 1999 in Kraft
ist. Die Ausnahmeregelung würde nur für Rinder gelten, die nach diesem
Datum geboren und jünger als 30 Monate sind. Bis jedoch die Kommission
eine gesonderte Entscheidung zur Aufhebung des geltenden Verbots der
Ausfuhr von Rindern und Rindererzeugnissen aus Portugal erlässt, würde
die Ausnahmeregelung nur für Rinder gelten, die in Portugal verzehrt
werden.

Alle genannten Ausnahmeregelungen gelten unter der Bedingung, dass das
Vorhandensein von BSE ständig und verbessert überwacht wird. In all diesen
Mitgliedstaaten werden demzufolge bestimmte Kategorien von Tieren in
stärkerem Maße getestet werden müssen, damit eine zusätzliche Rück-
versicherung hinsichtlich ihrer BSE-Situation gewährleistet ist.
Insbesondere im Vereinigten Königreich müssen schätzungsweise 65.000
Rinder getestet werden, die in dem auf das effektive Verfütterungsverbot
folgenden Jahr (1. August 1996 1. August 1997) geboren wurden. Diese
werden zwar aufgrund des Verbots des menschlichen Verzehrs von über
30 Monate alten Tieren nicht in die Nahrungskette gelangen, die Tests
werden jedoch unschätzbare epidemiologische Informationen liefern.

In Schweden, Finnland und Österreich müssen alle über 30 Monate alten
Rinder, die zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sowie alle
Rinder, die auf einem landwirtschaftlichen Betrieb sterben, getestet
werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt müssen in diesen Ländern nur die
über 30 Monate alten Rinder getestet werden, bei denen ein Risiko besteht
(Notschlachtungen oder Tiere mit neurologischen Symptomen), deren Fleisch
zum menschlichen Verzehr ausgeführt wird, sowie ein bestimmter Anteil der
Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb sterben.

Für die übrigen Mitgliedstaaten besteht schließlich die Möglichkeit, in
Anbetracht der jeweiligen BSE-Situation und insbesondere der Wirksamkeit
des Verbots der Tiermehlverfütterung an Wiederkäuer ebenfalls eine
Ausnahmeregelung zu beantragen.

Realisiert werden soll dieser Vorschlag durch eine Änderung der
Entscheidung 2000/418/EG der Kommission (über spezifiziertes Risiko-
material); das Inkrafttreten ist für den 31. März 2001 vorgesehen.

2. Verbot von Separatorenfleisch von Rinderknochen

Für Separatorenfleisch, das von Wiederkäuerschädeln oder -wirbelsäulen
gewonnen wurde, gilt bereits ein Verbot. Es bestehen jedoch Schwierig-
keiten bei der Kontrolle, da die Unterscheidung von anderen Knochen
nicht immer gewährleistet werden kann. Vor diesem Hintergrund wird
vorgeschlagen, das Verbot auf Separatorenfleisch von allen Rinder-,
Schaf- und Ziegenknochen auszuweiten. Diese Orientierung ist auch im
Sinne der WLA-Stellungnahme. Ferner findet die Maßnahme die Unter-
stützung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der fleisch-
verarbeitenden Industrie.

Dieser Vorschlag soll durch eine Änderung der Entscheidung 2000/418 der
Kommission (über spezifiziertes Risikomaterial) umgesetzt werden und am
31. März 2001 in Kraft treten.

3. Hitzebehandlung ausgelassener Fette (Talg) zur Verfütterung an
Wiederkäuer

Talg zur Verwendung in Futtermitteln wird normalerweise gefiltert, um
Proteine und Verunreinigungen zu entfernen. Darüber hinaus empfiehlt
der WLA, ihn auch einer Hitzebehandlung mit den für Fleisch- und
Knochenmehl von Wiederkäuern geltenden Anforderungen (133 °C, 3 bar,
20 Minuten) zu unterziehen. Er empfiehlt ferner, dass Talg, der für
Milchaustauschfutter für Kälber bestimmt ist, aus angelagertem
Fettgewebe stammen muss (d. h. nicht aus Knochen stammen darf). Die
Kommission schlägt vor, entsprechende Vorschriften einzuführen, die
dann auch für Talg gelten sollen, der für den menschlichen Verzehr
bestimmt ist. Talg findet vielfach Verwendung in Lebensmitteln, und
es wäre unangebracht, hieran geringere Anforderungen zu stellen als
an Futtermittel.

Einige Mitgliedstaaten würden es vorziehen, wenn die Maßnahmen auf
ein völliges Verbot aller tierischen Fette in Futtermitteln oder auf
alle Wiederkäuerfette ausgedehnt würden. Nach derzeitigem wissen-
schaftlichem Kenntnisstand ist dies jedoch nicht erforderlich.
Dennoch prüfen die zuständigen Kommissionsstellen weiterhin, ob die
Kontrollmaßnahmen in ausreichendem Maße sicherstellen, dass
Wiederkäuerfette in Futtermitteln für Wiederkäuer sicher verwendet
werden können. Die wissenschaftliche Begutachtung der Sicherheit
von Fetten wird ebenso ständig verfolgt.

Dieser Vorschlag wird durch eine Änderung der Entscheidung 1999/534/EG
des Rates über die Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle umgesetzt,
die am 1. März 2001 in Kraft treten soll.

4. Hydrolysierte Proteine

Die Aussetzung der Verwendung bestimmter tierischer Proteine (vor allem
Fleisch- und Knochenmehl) in Futtermitteln seit 1. Januar 2001 sieht
Ausnahmen vor. Dazu zählen hydrolysierte Proteine. Allerdings musste
der WLA einige der Bedingungen klären, die für diese Ausnahmen gelten
sollen. Dieser Vorschlag wird durch eine technische Anpassung der
Entscheidung 2001/9/EG des Rates umgesetzt, nach der Proteine aus
Fisch und Federn an Nichtwiederkäuer verfüttert werden können und die
am 1. März 2001 in Kraft tritt.

IP/01/174, Brüssel, 7. Februar 2001
 



 

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