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AHO Aktuell - 01.02.2001

Vorläufiger Stopp der Plantomycin-Anwendung im Obstbau


Die bisher behaupteten Überschreitungen der Rückstandshöchstmenge für
Plantomycin im Honig haben die Biologische Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft (BBA) veranlasst, das Ruhen der Zulassung für dieses
Mittel bis zum 15. März 2001 anzuordnen. Die BBA ermittelt und überprüft
derzeit die Behauptungen.

Die BBA hatte die Zulassung für Plantomycin (Wirkstoff: Streptomycin) am
10. März 2000 erteilt. Bei der Prüfung dieses Pflanzenschutzmittels
wirkten das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin und das Umweltbundesamt mit. Die Anwendung des
Pflanzenschutzmittels ist mit strengen Auflagen versehen, es darf z. B.
nur nach Warndienstaufruf durch die zuständige Landesbehörde und nicht
in Wohngebieten angewendet werden.

Die Zulassung wurde nach sorgfältiger Abwägung aller wissenschaftlicher
Argumente für drei Jahre erteilt. Eine vergleichbar wirksame Alternative
zur Bekämpfung dieser schweren Erkrankung an Obst- und Ziergehölzen gibt
es trotz intensiver Forschung bisher noch nicht. Plantomycin ist damit
für die Bekämpfung des Feuerbrandes, einer bakteriellen Erkrankung im
Erwerbsobstbau sowie in Vermehrungsbetrieben für Obst- und Zierpflanzen,
erlaubt. In anderen Anwendungsgebieten, z. B. in Hausgärten und auf
Streuobstanbau, ist die Anwendung verboten.

Für das Zulassungsverfahren mussten Rückstandsunterlagen vorgelegt
werden. Die Rückstandshöchstmenge, das ist der maximal erlaubte
Wirkstoffrückstand im Honig, beträgt 0,02 mg Streptomycin in 1 kg Honig.
Dieser Grenzwert ist im Vergleich zu Lebensmitteln aus tierischer
Produktion um den Faktor 10 - 50 kleiner. Eine
Höchstmengenüberschreitung ist bei sachgerechter Anwendung von
Plantomycin aufgrund der Unterlagen nicht zu erwarten.

Die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg sind gebeten worden, der
BBA alle vorliegenden Untersuchungsergebnisse umgehend mitzuteilen,
damit die erforderlichen weiteren Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers
getroffen werden können.

Das Ruhen bedeutet, dass kein Plantomycin in Verkehr gebracht oder
eingeführt werden darf.

Informationsdienst Wissenschaft (idw) - Pressemitteilung
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, 01.02.2001
 



 

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