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AHO Aktuell - 01.02.2001

Bayern: Verarbeitung von Schlachtabfällen erfolgt nach Bundesrecht

Es gibt keine bayernspezifische Sonderregelung oder Praxis


(aho) - Das Bayerische Gesundheitsministerium stellt richtig, dass es für
die Verarbeitung von Schlachtabfällen genusstauglicher Rinder keine
bayernspezifischen Regelungen gibt und zu keinem Zeitpunkt gegeben hat.
Einschlägig sind vielmehr die Vorschriften des bundeseinheitlich geltenden
Tierkörperbeseitigungsrechts. Danach und nach den EU-Vorschriften war es
bis zum 30. September 2000 rechtlich zulässig, auch Gehirn und Rückenmark
in sogenannten Spezialbetrieben zu Knochenmehl bzw. zu Fetten zu
verarbeiten.

Für diese Verarbeitung gilt seit 1. Juli vergangenen Jahres ein neues
Verfahren. Von da an ist nämlich auch für diese Betriebe das sog.
Drucksterilisationsverfahren (133 Grad Celsius bei 3 bar Druck über
20 Minuten) EU-weit vorgeschrieben, das die in Bayern ansässigen
Spezialbetriebe auch tatsächlich anwenden.

Wenn jetzt der Eindruck erweckt wird, es habe sich dabei um eine
ausschließlich auf Bayern bezogene Praxis gehandelt, so ist dies
falsch.

037.01/StMAS München, 27. Januar 2001
 



 

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