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AHO Aktuell - 17.01.2001

BgVV: Weitere Maßnahmen zur Reduzierung des BSE-Risikos erforderlich


(aho) Die Europäische Kommission definiert "spezifiziertes Risikomaterial"
im Sinne des Risikos einer BSE-Übertragung derzeit als "Schädel
(einschließlich Hirn und Augen), Mandeln und Rückenmark von über zwölf
Monate alten Rindern [...]". Aus Gründen des vorsorglichen Gesundheits-
schutzes hält es das BgVV für erforderlich, nicht nur das Rückenmark,
sondern die gesamte Wirbelsäule als Risikomaterial zu betrachten und
die Alterseinschränkung aufzuheben. Bereits in der vergangenen Woche
hatte das Institut gefordert, künftig auf die in der EU vorgeschriebene
Spaltung des Tierkörpers im Schlachtprozess zu verzichten, um das Risiko
einer Kontamination von Fleisch gesunder Tiere mit BSE-Erregern zu
verringern. Die Ausdehnung der BSE-Schnelltests auf über 24 Monate
alte Rinder hält das BgVV für sinnvoll.

Als Risikomaterial gelten bei übertragbaren spongiformen Erkrankungen
(Transmissible Spongiforme Encephalopathies) alle Organe und Körperteile,
bei denen zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Infektion BSE-Infektiosität
nachgewiesen werden konnte. Die Risikomaterialentscheidung der
Europäischen Kommission macht den Begriff des "spezifizierten Risiko-
materials" vom Lebensalter der Tiere abhängig. Die in der Entscheidung
festgelegten Lebensalter berücksichtigen den frühesten Zeitpunkt, zu
dem eine Infektiosität bisher nachgewiesen werden konnte, und beinhalten
außerdem einen zeitlichen Sicherheitszuschlag. Der Zeitpunkt der
Infektiosität eines Organs oder Körperteils wurde bestimmt durch die
Verimpfung erregerhaltigen Materials an konventionelle Mäuse - eine
Testmethode, deren Empfindlichkeit nach heutiger wissenschaftlicher
Übereinstimmung nicht ausreicht; durch die Verimpfung an Kälber - eine
empfindlichere Untersuchung, die allerdings an vergleichsweise geringen
Tierzahlen durchgeführt wurde, und durch das "Infektionsmuster", d.h.
das altersmäßige Auftreten von klinischen BSE-Erkrankungen bei Rindern.

Gerade diese Altersverteilung kann sich aber durch die breite Anwendung
der BSE-Schnelltests ändern. Auch vor dem Hintergrund der Diskussion um
eine mögliche Beteiligung von Milchaustauschern am Infektionsgeschehen
könnte mit einer gewissen Anzahl jüngerer infektiöser Tiere gerechnet
werden. Wegen der offenen wissenschaftlichen Fragen zur Übertragung und
zur Ausbreitung des Erregers empfiehlt das BgVV deshalb, die
Definition bestimmter Körperteile als "spezifiziertes Risikomaterial"
aus Vorsorgegründen künftig ohne Altersbeschränkung auf alle Rinder
anzuwenden und zwar in allen Ländern, in denen BSE-Fälle aufgetreten
sind.

Darüber hinaus hält es das BgVV für erforderlich, die Definition von
Risikomaterial zu erweitern. Nicht nur das Rückenmark, sondern die
komplette Wirbelsäule sollte als Risikomaterial eingestuft werden, da
das Rückenmark in seiner funktionellen Einheit nicht von der Wirbelsäule
zu trennen ist und im Schlachtprozess durch die Spaltung der Wirbelsäule
die Gefahr der Kontamination von BSE-freiem Fleisch besteht
(s. bgvv-Pressedienst 02/2001 vom 10. Januar).

Bei derzeit rund 180.000 klinisch an BSE erkrankten Tieren in
Großbritannien waren bislang nur rund 50 Tiere (0,03 %) jünger als 30
Monate. Die breite Anwendung von Schnelltests hat in den letzten Wochen
gezeigt, dass sie BSE-Infektionen bei Rindern teilweise schon vor dem
Ausbruch klinischer Symptome anzeigen können. Das BgVV hält eine
Ausdehnung der Tests auf über 24 Monate alte Rinder deshalb für sinnvoll.
Bei einer weiteren Absenkung des Testalters wäre allerdings nach Ansicht
des Instituts bei der heute vorhandenen Sensibilität der BSE-Schnelltests
nur mit seltenen (positiven) Zufallsbefunden zu rechnen.

Schliesslich weist das BgVV die Länderbehörden darauf hin, dass die
Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Catgut, das
aus Rinderrisikomaterial hergestellt wurde, innerhalb der EU ab sofort
verboten ist. Catgut wird als chirurgisches Nahtmaterial verwendet. Es
wird aus Tierdärmen hergestellt und hat die positive Eigenschaft, sich
im Laufe der Wundheilung von selbst aufzulösen. Es wird deshalb in der
Veterinärmedizin im Körper als Nahtmaterial verwendet und konnte in der
Vergangenheit auch aus Rinderdärmen hergestellt werden. Da Catgut kein
Tierarzneimittel ist, benötigt der Hersteller für das Inverkehrbringen
keine Zulassung durch das BgVV. Die Überprüfung der Einhaltung des
Verbotes durch die Hersteller von Catgut zur Anwendung in der
Veterinärmedizin fällt damit in die Zuständigkeit der Bundesländer.

03/2001, 17. Januar 2000
 



 

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