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AHO Aktuell - 05.01.2001

Neue futtermittelrechtliche Regeln


(aho) -- Das schleswig-holsteinische Landwirtschaftsministerium hat
jetzt mit der erweiterten Futtermittel-Kontrolle auf der Grundlage neuer
Gesetze begonnen, die am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sind (siehe
unten). Rund 25 Kontrolleure der Ämter für ländliche Räume und der
Landwirtschaftskammer untersuchen Futtermittel bei Landwirten, Herstellern
und Handel auf die Einhaltung dieser neuen und bestehender Gesetze und
Verordnungen. Die Kontrollen finden stichprobenartig, nach willkürlicher
Auswahl und unangemeldet statt. Dabei werden die Futtermittelbestände
erfasst. Sollten dabei Futtermittel vorgefunden werden, deren Verfütterung
inzwischen verboten ist, wird die Ware sichergestellt.

Staatssekretär Rüdiger v. Plüskow appellierte an die Kontrolleure, bei
ihrer Arbeit besonders akribisch vorzugehen. "Kein Hersteller und Händler
und kein Landwirt darf es sich erlauben, Futtermittel mit tierischen
Bestandteilen zu vertreiben oder zu verfüttern. Wir werden scharf
kontrollieren." Plüskow bedauerte in diesem Zusammenhang die Gesetzeslage,
wonach zwar die Verfütterung von tierischen Bestandteilen verboten, der
Besitz hingegen erlaubt sei. "Ich hoffe auf die Einsicht der Landwirte,
dass sie im Interesse ihres Betriebes und der Verbraucherinnen und
Verbraucher die inzwischen verbotenen Futtermittel nicht mehr verwenden.

Im Dezember vergangenen Jahres sind die folgenden ergänzenden
futtermittelrechtliche Regelungen in Kraft getreten. Sie haben seit
1. Januar 2001 direkte Auswirkungen auf Herstellung, Vertrieb und
Verfütterung bestimmter Futtermittel, die im Zusammenhang mit BSE
als kritisch angesehen werden:

1. Verfütterungsverbot ("Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des
innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel
vom 01.12.2000", BGBl. I S. 1635): Das Verfüttern proteinhaltiger
Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Tiere und von Fischen
an Nutztiere, die der Nahrungsmittelproduktion dienen, ist verboten. Das
Verfüttern von Mischfuttermitteln, die diese Einzelkomponenten enthalten,
ist ebenfalls verboten. Das Verfütterungsverbot gilt auch für
Futtermittel, denen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden
sind, die solche proteinhaltigen Erzeugnisse enthalten, sofern es sich
dabei nicht um zugelassene Gelatine zum Zweck der Umhüllung von
Zusatzstoffen, z.B. Vitaminen handelt. Das Verfütterungsverbot gilt
nicht für das Verfüttern von proteinhaltigen Erzeugnissen und Fetten
aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind.

Dies bedeutet: Schweine, Wiederkäuer und Geflügel dürfen seit dem 2.
Dezember 2000 nicht mehr mit Tiermehlen, Fischmehlen und tierischen
Fetten gefüttert werden. (für Wiederkäuer bestand ein Verfütterungsverbot
für Tiermehl bereits seit 1994). Die Übergangsfrist für das Verfüttern
der nun verbotenen Futtermittel, die sich am 1. Dezember 2000 noch im
Besitz von Tierhaltern befanden, läuft mit der Verfütterung des letzten
Futters aus. Betroffen von diesem Fütterungsverbot sind auch Milch-
austauscher für Wiederkäuer, die tierische Fette enthalten.

2. Verbot des Inverkehrbringens, des Im- und Exports von Futtermittel
(Entscheidung des Rates vom 04.12.2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf
die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung
von tierischem Protein, 2000/766/EG - Amtsbl. der EU L 306/32 vom
07.12.2000)

Dies bedeutet: Futtermittel, die Tiermehl, Fischmehl und tierische
Fette enthalten oder denen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt
worden sind, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten - mit Ausnahme
der zugelassenen Gelatine zum Zweck der Umhüllung von Zusatzstoffen -,
dürfen seit 1.Januar 2001 nicht in den Verkehr gebracht werden. Sie
dürfen nicht aus Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums
oder aus Drittländern eingeführt werden. Der Transport in andere
Mitgliedstaaten sowie der Export in Vertragsstaaten oder Drittländer
ist verboten.

3. Überwachung (Verordnung über die Erstreckung der Verbote des
Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen
Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel sowie über
ergänzende Maßnahmen - Verfütterungsverbots-Verordnung - vom
27.12.2000, BAnz. Nr. 245 vom 30.12.2000).

Dies bedeutet: Die Einhaltung dieser Regelungen wird zukünftig
schwerpunktmäßig verstärkt überwacht. Insbesondere das Inverkehrbringen,
das Verfüttern, der Im- und Export der o.g. verbotenen Futtermittel,
Zusatzstoffe oder Vormischungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die
mit Geldbußen geahndet werden können. Nach der neuen Rechtslage nicht
mehr zulässige Futtermittel sind als Abfall zu entsorgen.
 



 

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