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AHO Aktuell - 04.01.2001

Baden - Württemberg verbietet Verfütterung von Tiermehl an Wild

Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild erlassen


(aho) -- Mit Bundesgesetz vom 1. Dezember 2000 wurde das Verfüttern von
Tiermehl an alle Nutztiere verboten. Die Ministerin für den Ländlichen
Raum (Baden - Württemberg), Gerdi Staiblin, untersagte nun - ergänzend
zum bestehenden Verfütterungsverbot - durch Landesverordnung auch das
Verfüttern von Tiermehl an Wild. Diese Regelung wird noch im Januar in
Kraft treten.

Wie Gerdi Staiblin mitteilte, bat das Ministerium die zuständigen Behörden
und die Vereinigungen der Jäger bereits am 20. Dezember im Vorgriff auf
diese Regelung, nachdrücklich auf einen Verzicht des Einsatzes von
Futtermitteln, die tierisches Eiweiß enthalten, bei der Fütterung, Kirrung
und Ablenkungsfütterung von Schwarzwild hinzuwirken. Mit dieser Verordnung
unternehme Baden-Württemberg einen weiteren Schritt im Sinne des
vorbeugenden Verbraucherschutzes vor BSE. Die Verordnung hat folgenden
Wortlaut:

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Fütterung und Kirrung
von Wild

Vom 2000

(GBl. S. )

Auf Grund von § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes in der
Fassung vom 1. Juni 1996 (GBl. S. 369, ber. S. 723) wird verordnet:

§ 1

Verbotene Futtermittel

Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe
warmblütiger Landtiereund von Fischen sowie von Mischfuttermitteln,
die diese Einzelfuttermittel enthalten, an wildlebende Tiere, die dem
Jagdrecht unterliegen (Wild), ist verboten.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 02.01.2001 Staiblin
 



 

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