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AHO Aktuell - 22.12.2000

Die Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE


Die nachfolgende Verordnung tritt am 06.12.2000 in Kraft. Verkündet am
05.12.2000 im BGBl I. S. 1659

Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von
geschlachteten Rindern auf BSE


Vom 1. Dezember 2000


Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 sowie des § 20d Nr. 4, jeweils in Verbindung
mit § 22e Abs. 1, des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 08. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit:


§ 1

Durchführung von BSE-Tests

(1) Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons im Alter von über 30
Monaten sind im Rahmen der Fleischuntersuchung mit einem der in Anhang
IV Buchstabe A der Entscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April
1998 über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen
spongiformen Enzephalopathien und zur Änderung der Entscheidung
94/474/EG (ABl. EG L 122 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung
anerkannten Tests zu untersuchen.

(2) Der Tierkörper, die Nebenprodukte der Schlachtung, das Blut und die
Haut sind vorläufig sicherzustellen, bis das Ergebnis der Untersuchung
nach Absatz 1 vorliegt, soweit keine Beseitigung in einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgt.

(3) Nach dem Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1
ist wie folgt zu verfahren:

1. Die Fleischuntersuchung ist abzuschließen, wenn das Ergebnis der
Untersuchung nach Absatz 1 als negativ bewertet wird. Das Fleisch
ist entsprechend dem Ergebnis der Fleischuntersuchung zu kennzeichnen.
Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben.

2. Die vorläufige Sicherstellung ist aufrechtzuerhalten, wenn das
Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 nicht negativ bewertet wird.
Das Ergebnis dieser Untersuchung ist der nach § 9 Abs. 1 des
Tierseuchengesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen und durch eine
der in Anhang IV Nr. 3 der in Absatz 1 genannten Entscheidung
aufgeführten Untersuchungsmethoden zu bestätigen. Die Fleisch-
untersuchung ist abzuschließen, wenn das Ergebnis der Untersuchung
nach Satz 2 vorliegt. Das Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der
Fleischuntersuchung zu kennzeichnen. Die vorläufige Sicherstellung
ist aufzuheben, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2
negativ ist.


§ 2

Probenahme und Laboruntersuchung

Die Probenahme, die Laboruntersuchung und die Aufzeichnungen müssen
den Regelungen des Anhangs IV Nr. 1, 2.2 und 3 und des Anhangs III der in
§ 1 Abs. 1 genannten Entscheidung entsprechen. Die Probenahme hat so zu
erfolgen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Fleisches
ausgeschlossen ist.



§ 3

Betriebseigene Kontrollen

Die zuständige Behörde hat auf Antrag Untersuchungen entsprechend § 1
Abs. 1 im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht einer
amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 1 zu unterziehen sind, zu
genehmigen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die Probenahme erfolgt unter Aufsicht des
amtlichen Untersuchungspersonals.

2. Die Durchführung der Probenahme und der Laboruntersuchung sowie
die Führung der Nachweise über die betriebseigenen Kontrollen
erfolgt entsprechend § 2.

3. Die Laboruntersuchung wird in einem entsprechend § 11c Abs. 5
der Fleischhygiene-Verordnung anerkannten Labor durchgeführt.

4. Der Antragsteller verpflichtet sich, auf den Abschluss der
Fleischuntersuchung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses
zu verzichten.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 05. Juni 2001 außer Kraft, sofern
nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes geregelt wird.

Bonn, den 1. Dezember 2000

Die Bundesministerin für Gesundheit
Andrea Fischer
 



 

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