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AHO Aktuell - 07.12.2000

Tierseuchenbeiträge in Bayern: Erhöhung bei Rinder wegen BSE


(aho) Seit 1. Okt. 2000 muss bei der Tierkörperbeseitigung das
sogen. spezifizierte Risikomaterial (SRM) aus der Tiermehl/Tierfett-
Produktion herausgenommen und gesondert entsorgt werden. Dies hat
insbesondere bei Rindern und Schafen zur Folge, dass die bisherigen
Erlöse wegfallen, zugleich aber zusätzliche Kosten für Transporte,
Beseitigung und Verbrennung das ohnehin bestehende Defizit noch
erheblich vergrößern. Voraussichtlich werden die Beseitigungskosten
einer Tonne Tierkörper um mehrere 100,-- DM steigen, was in Bayern
nach vorsichtigen Schätzungen jährlich zu einem Mehraufwand von
mindestens 10 Mio. DM allein bei Rindern, Schafen und Ziegen (ohne
Schlachtabfälle) führen dürfte. Das nun in Kraft getretene völlige
Verbot der Tiermehlverfütterung wird noch erheblich größere finanzielle
Folgen nach sich ziehen.

Halter von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes sind in Bayern von
unmittelbaren Gebühren für die Abholung toter Tiere aus dem Bestand
befreit. Möglich ist dies durch das bayerische Ausführungsgesetz zur
Tierkörperbeseitigung, das den entstehenden Aufwand zu je 1/3 dem
Beseitigungspflichtigen (i.d.R. der Landkreis), dem Staat und der
Tierseuchenkasse anlastet. Diese Regelung gilt auch für abgeholte
Tierkörper, die nun nicht mehr zu Tiermehl verarbeitet werden dürfen.
Die Tierseuchenkasse muss den zusätzlichen Aufwand in Höhe von
mehreren Millionen DM durch eine Erhöhung der Tierseuchenbeiträge
ausgleichen, weil Entnahmen aus der Seuchenrücklage für diesen Zweck
nicht zulässig sind. Da die Ausgaben vorwiegend die Rinder betreffen,
hat der in der Mehrheit mit Landwirten besetzte Landesausschuss der
Tierseuchenkasse am 13.10.2000 beschlossen, die Tierseuchenbeiträge
für Rinder ab dem Beitragsjahr 2001 von 6,40 DM auf 7,50 DM (Bestände
bis 30 Rinder) und von 7,40 DM auf 8,50 DM (Bestände über 30 Rinder)
anzuheben.

Die Tierseuchenbeiträge bemessen sich nach dem Bestand, den die Halter
von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Hühnern und Truthühnern zum
Stichtag 1. Januar jeden Beitragsjahres der zuständigen Gemeinde
melden. Seit Herbst 1999 werden alle Bewegungen von Rindern in der
sogen. "HIT"-Datenbank erfasst. Da die Gemeinden in Zusammenhang mit
der Beitragserhebung keinen Zugriff auf die Datenbank haben, ist es
wichtig, dass der für die Rinderbeiträge gemeldete Bestand mit dem
der Datenbank (Stichtag 1. Januar des Beitragsjahres) übereinstimmt.
Stellt sich im Falle eines Leistungsanspruches an die Tierseuchen-
kasse heraus, dass der Beitragszahlung weniger Rinder zugrunde gelegt
als in der Datenbank erfasst sind, könnten Ersatzleistungen in Frage
gestellt werden. Aber auch bezüglich sonstiger beitragspflichtiger
Tiere muss unbedingt darauf geachtet werden, dass der Gemeinde
fristgemäß - spätestens bis Freitag der 3. Kalenderwoche - der am
1. Januar vorhandene Tierbestand richtig angegeben wird. Lediglich
dann, wenn sich gegenüber dem Vorjahresbestand keine Veränderung
ergab, ist auf die Meldung zu verzichten.

Tierseuchenkasse Bayern
 



 

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