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AHO Aktuell - 31.10.2000

Tierärztliche Bestandsbetreuung ist Pflicht


(ZDS) - Schweinehalter, die keine tierärztliche Bestandsbetreuung
im Sinne der Schweinehaltungshygieneverordnung nachweisen können,
riskieren nicht nur Entschädigungszahlungen durch ihre Tierseuchenkasse
(TSK), sondern verstoßen auch gegen die seit einem Jahr geltende
Schweinehaltungshygieneverordnung. Darauf weist der Zentralverband
der Deutschen Schweinehalter e.V. (ZDS) erneut hin, nachdem sich
Maßregelungen gegen Landwirte wegen Nichterfüllung der Schweine-
haltungshygieneverordnung häufen.
Alle in der Verordnung geforderten Maßnahmen müssen - sofern es
sich nicht um bauliche Veränderungen handelt - seit über einem
Jahr umgesetzt sein. Dazu zählen z.B.
- ein Nachweis von mindestens zwei Besuchen des fachlich
versierten Hoftierarztes als Nachweis der ordnungsgemäßen
tierärztlichen Bestandsbetreuung (einzutragen z.B. in das lt.
Viehverkehrsverordnung vorgeschriebene Bestandsregister) und die
- biologische Auswertungen in Ferkelerzeugerbetrieben.
Die aktuelle Schweinehaltungsverordnung kann kostenlos beim ZDS
oder seinen regionalen Mitgliedsorganisationen angefordert werden.

Telefon: 0228 / 91447-40
E- Mail
 



 

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