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AHO Aktuell - 14.09.2000

Untersuchungen auf Hirn und Rückenmark in Fleischerzeugnissen


In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit und vier kantonale
Laboratorien hat das Bundesamt für Veterinärwesen der Schweiz mit
einer neuen Untersuchungsmethode Fleischerzeugnisse in- und
ausländischer Herkunft auf zentralnervöses Gewebe untersucht. Denn
im Hinblick auf die Übertragung von BSE auf den Menschen gelten
Gehirn und Rückenmark von Rindern, die älter sind als sechs Monate
als Risikomaterial und dürfen in der Schweiz nicht zu Lebensmitteln
verarbeitet werden. Eine erste Serie von 83 Proben erwies sich dabei
als frei von Risikogewebe. Die Untersuchungen werden weitergeführt.

Zentralnervöses Gewebe (ZNS-Gewebe: Gehirn und Rückenmark) von
Rindern, welche älter als sechs Monate sind, gilt im Hinblick auf
die Übertragung von BSE ("Rinderwahnsinn") als Risikomaterial und
darf seit November 1990 nicht in Lebensmitteln verwendet werden.
Nach wie vor ist dies die wichtigste Massnahme um Konsumentinnen
und Konsumenten vor der potenziellen Ansteckung durch BSE zu
schützen. Die Schweiz importiert Fleischerzeugnisse nur aus Ländern,
welche äquivalente Vorschriften kennen oder amtlich bestätigen, dass
die gelieferten Erzeugnisse diese Risikomaterialien nicht enthalten.

Seit kurzem kann die Einhaltung der Vorschriften mit einem Labortest
überprüft werden: Eine deutsche Forschergruppe hat ein entsprechendes
Verfahren entwickelt. Das Testverfahren weist ZNS-Gewebe nach, kann
allerdings nicht differenzieren, von welcher Tierart das Gewebe stammt.
Die Laboratorien des BVET haben diese Methode übernommen und in einer
ersten Serie 83 Proben von Fleischerzeugnissen in - und ausländischer
Herkunft untersucht. Neben der Schweiz stammten die Proben vorwiegend
aus Frankreich, Italien und Deutschland, den wichtigsten Lieferländern
für verarbeitete Fleischerzeugnisse wie Würste und Terrinen usw. Alle
83 Proben erwiesen sich als frei von unerlaubtem Risikogewebe. Zwar
war das Ergebnis in zwei Fällen positiv. Zusätzliche Abklärungen haben
jedoch ergeben, dass es sich dabei um Schweine- bzw. Kalbshirn handelt,
was nicht als Risikomaterial gilt und zulässig ist. Die beiden
Produkte, welche Kalbs- resp. Schweinehirn enthielten, waren allerdings
nicht korrekt deklariert. Die nötigen Massnahmen wurden getroffen, um
den Täuschungsschutz sicherzustellen.

Die Untersuchungen werden weitergeführt.


Bundesamt für Veterinärwesen
Bereich Kommunikation
Bern, den 14. September 2000


Auskunft:

BVET: Dagmar Heim, Leiterin Strategisches Projekt TSE,
Tel. 031 324 99 93
BAG: Hans Schwab, Leiter Abt. Lebensmittelwissenschaft,
Tel. 031 322 95 05
 



 

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