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AHO Aktuell - 04.08.2000

Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften in Kraft


Bonn, 7. August (bme) - Neue futtermittelrechtliche Regelungen werden
ab sofort noch besser dazu beitragen, die Futtermittelqualität zu
verbessern und den gesundheitlichen Verbraucherschutz zu stärken.

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes ist am 26.
Juli 2000 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I, S. 1040). Das
Gesetz verschärft die Strafvorschriften und verschafft den
zuständigen Überwachungsbehörden der Länder zusätzliche
Eingriffsbefugnisse. Das Änderungsgesetz enthält außerdem
Ermächtigungen, die es der Bundesregierung erlauben, schnellstmöglich
Verordnungen zur Futtermittelsicherheit zu erlassen, wenn dies zur
unverzüglichen Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
erforderlich ist. Aus Gründen der Qualitätssicherung wird zudem
festgelegt, dass bestimmte Zusatzstoffe nur noch mit Bindung an einen
für das In-Verkehr-Bringen Verantwortlichen zugelassen werden dürfen.
Daneben wird das neue gemeinschaftliche Zulassungsverfahren der EU für
Futtermittelzusatzstoffe durch unmittelbar geltende EG-Verordnung in
das deutsche Futtermittelrecht übernommen.

Die Zweite Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher
Verordnungen, die mit Ausnahme einzelner Regelungen am 28. Juli 2000
in Kraft getreten ist (Bundesgesetzblatt I S. 1131), dient, in
Ergänzung des Änderungsgesetzes, der vollständigen Umsetzung von zwei
Richtlinien und zwei Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft. Die
Verordnung regelt insbesondere das nationale Antragsverfahren, das der
Zulassung eines Zusatzstoffes durch EG-Verordnung vorgeschaltet ist.
Dies schließt die Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen
auf firmengebundene Zulassung von Zusatzstoffen sowie die Festlegung
besonderer Pflichten für den Inhaber einer derartigen Zulassung ein.
Gegenstand der Verordnung sind außerdem Analysemethoden für bestimmte
Stoffe und zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für Zusatzstoffe.
Außerdem wird in der Verordnung ein bereits bestehendes Verbot der
Verwendung bestimmter Stoffe als Futtermittel konkretisiert.

BMELF-Informationen, Nr. 32 vom 7. August 2000
 



 

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