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AHO Aktuell - 08.07.2000

Imker müssen Bienenvölker melden


Münster (LK). Die Imker müssen seit diesem Jahr dem zuständigen
Veterinäramt die Zahl und den Standort ihrer Bienenvölker melden.
Die Bundesregierung hat im Frühjahr die Bienenseuchenverordnung
geändert, teilt die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe mit.

Die Veterinärbehörden versprechen sich von dieser Maßnahme eine
deutliche Verbesserung im Bereich der Bekämpfung der Amerikanischen
Faulbrut. Dabei handelt es sich um eine anzeigepflichtige Bienenseuche,
die die Bienenbrut befällt, sich seuchenartig ausbreitet und
unausweichlich zum Absterben infizierter Völker führt.

Die Meldung der Völker musste bis zum 25. Juni erfolgen. Imker, die
dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen sind, sollten dies
baldmöglichst nachholen. Da die Zeit zur Meldung der Bienenstände
sehr knapp bemessen war und um die Meldung zu vereinfachen, haben
die Bienenkunde der Landwirtschaftskammer in Münster und der
Landesverband Westfälischer und Lippischer Imker Formblätter
gedruckt und den Imkern sowie den Vereinen über das Internet zur
Verfügung gestellt.

Über die genauen Modalitäten der Meldebedingungen können sich die
betroffenen Imker bei ihrem Verein oder beim zuständigen
Kreisveterinär erkundigen. Wichtig ist, dass jeder Imker seine
Völker bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Veterinäramt meldet,
egal in welchem Kreis sich diese befinden. Auch Wanderstände, auf
denen die Völker nur zeitweise untergebracht sind, müssen gemeldet
werden. Der Imker sollte die Anzahl seiner Völker angeben, die er
an einem bestimmten Standort üblicherweise hält oder einzuwintern
pflegt. Für die Meldung sind also alle Wirtschaftsvölker des Imkers
zu Grunde zu legen, Bienenschwärme oder kurzfristig erstellte Ableger
dagegen nicht.

Unabhängig von dieser Regelung hat das Land Nordrhein-Westfalen die
Ausführungsbestimmungen zur Bienenseuchenverordnung novelliert.
Danach müssen die Imker von 2001 an Beiträge zur Tierseuchenkasse
entrichten. Hierzu sind die eingewinterten Bienenvölker der
Tierseuchenkasse, Nevinghoff 6, 48147 Münster (Fax: (02 51) 2898230)
bis zum 3. Dezember zu melden. Auch für diese Meldung können
Formblätter zur Verfügung gestellt werden.

Die Landwirtschaftskammer hat eine Broschüre herausgegeben, die über
die neuen Bestimmungen informiert. Sie kann gegen eine Schutzgebühr
von zwei DM angefordert werden Tel.: (02 51) 23 76-662; Fax (02 51) 23
76-551; e-mail

Agrar Aktuell, Ausgabe 26 vom 05.07.2000
 



 

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