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AHO Aktuell - 23.06.2000

Neue Regelungen für Pferde Eseln, Mauleseln und Maultiere


(aho) Niedersachsens Landwirtschaftsminister Bartels weist
darauf hin, dass für alle Einhufer, die aus einem Bestand verbracht
oder abgegeben werden, ab dem 01.07.2000 ein sogenannter Equidenpass
mitgeführt werden muss.

Diese durch Europarecht vorgegebene Regelung trifft nicht nur in
ein Zuchtbuch eingetragene oder von einer internationalen
Wettkampforganisation registrierte, sondern alle "sonstigen Einhufer",
also die "Freizeitpferde" einschließlich Eseln, Mauleseln und
Maultieren.

Hintergrund für diese EG-Regelung ist ein sich abzeichnender
Therapienotstand bei Einhufern. Bestimmte arzneilich wirksame Stoffe
dürfen bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, nicht
angewendet werden.

Da auch Pferde grundsätzlich geschlachtet werden können, sind bereits
für eingetragene und registrierte Pferde vorhandene Equidenpässe um
ein Kapitel "Arzneimittelbehandlung" bis zum 01.07.2000 zu ergänzen.
Dieses Kapitel ist auch Bestandteil der für "sonstige Einhufer"
vollkommen neu auszustellenden Equidenpässe.

Der Eigentümer hat in den Pass einzutragen, ob das Pferd zur
Schlachtung bestimmt ist oder nicht. Die Entscheidung "nicht zur
Schlachtung bestimmt" ist unwiderruflich und gilt auch bei einem
Verkauf des Tieres weiter; sie ist amtlich bestätigen zu lassen.

Der Pass muss bei einer Schlachtung eines Einhufers der
Fleischuntersuchungsbehörde vorgelegt werden.

Die Ergänzung vorhandener bzw. die Neuausstellung der Equidenpässe
nehmen bei eingetragenen Einhufern die anerkannten Züchter-
vereinigungen, bei registrierten "Sportpferden" die internationale
Wettkampforganisation (FN in 48231 Warendorf) vor.

Bei den "sonstigen Einhufern" sind in Niedersachsen die Veterinärämter
der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, an die sich die
Besitzer von Einhufern auch bei sonstigen Fragen zum Verfahrensablauf
wenden können.

Bezüglich des Mitführens des Equidenpasses vertritt auch das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die
Auffassung, dass dies z. B. beim Verbringen zu pferdesportlichen
Veranstaltungen, beim Verkauf oder beim innergemeinschaftlichen
Verbringen zwingend ist, dass jedoch ein bloßer Ausritt nicht
darunter fällt.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Behandlung von
Einhufern mit anderen als für die Tierart und die Indikation
zugelassenen Arzneimitteln im Rahmen der so genannten Umwidmung nur
dann erlaubt ist, wenn ein gültiger - d. h. das Kapitel
"Arzneimittelbehandlung" enthaltender - Equidenpass vorliegt und
die vorgeschriebenen Eintragungen durch den Besitzer und den
behandelnden Tierarzt vorgenommen werden; insofern ist der Equidenpass
auch bei Einhufern, die noch nicht aus einem Bestand verbracht oder
abgegeben werden, erforderlich.

Schließlich weist Minister Bartels noch auf die Neuregelung hin,
wonach alle Halter von Einhufern bei der zuständigen Behörde
registriert sein müssen. Der Begriff des Halters ist dabei so
auszulegen, dass der unmittelbare Besitzer von Einhufern verpflichtet
ist, der zuständigen Veterinärbehörde (in Niedersachsen den
Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte) seinen Betrieb
anzuzeigen. Das bedeutet, dass z. B. Pferdepensionen oder Gestüte zur
Anzeige verpflichtet sind. Die eigentumsrechtliche Zuordnung ist
hierbei nicht entscheidend.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften werden Bußgelder verhängt.
Wenn die zuständigen Behörden wegen der kurzen Fristen auch zunächst
zurückhaltend bei der Ahndung von Verstößen sein werden, so empfiehlt
Minister Bartels den Besitzern von Einhufern dennoch, nicht fahrlässig
zu handeln und ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommem.

Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, Niedersachsen
Hannover vom 23.06.2000
 



 

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