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AHO Aktuell - 07.06.2000

Neue Regelungen beim innerstaatlichen Viehhandel -

Anzeigepflicht für Tierhaltungen wurde ausgedehnt


(aho) Für den innerstaatlichen Handel mit Vieh gelten ab sofort
die gleichen Bedingungen wie für den innergemeinschaftlichen Handel
zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das ist durch die
Änderungsverordnung zur Viehverkehrsverordnung geregelt, die am 26.
April in Kraft trat.

Neu sind vor allem folgende Regelungen:

Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen
müssen auch für den innerstaatlichen Handel zugelassen und
registriert werden.

Unternehmen, die am 25. April 2000 bereits bestanden, gelten als
vorläufig zugelassen. Diese müssen spätestens bis zum 25. April 2001
beim jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
einen Antrag auf endgültige Zulassung stellen.

Die Zulassung ist an bestimmte Anforderungen geknüpft. So z.B. an
entsprechende bauliche Gegebenheiten, um insbesondere
seuchenhygienischen Risiken beim Handel mit Zucht-, Nutz- und
Schlachttieren entgegenzuwirken.

Die Pflicht zur Anzeige von Tierhaltungen wurde ausgedehnt.

Alle Halter von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern oder
Truthühnern sowie Einhufern (Pferden) müssen ihren Betrieb beim
zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in den
Landkreisen oder kreisfreien Städten anzeigen. Bislang waren dazu
nur Betriebe verpflichtet, die Tiere zum Zwecke der Zucht oder
tierischen Produktion halten. Für die Pferdehalter ist die Pflicht
zur Anzeige ganz neu.

Alle Tierhalter sind aufgefordert, sich beim Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt zu melden, damit dort sämtliche
Tierhaltungen erfasst werden können. Eine ordnungsgemäße
Vorbeuge und Bekämpfung von Tierseuchen kann nur erfolgen, wenn
alle Tierhalter ihrer Anzeigepflicht nachkommen.

Ab dem 1. Juli 2000 müssen alle Einhufer (Pferde) auch beim
innerstaatlichen Transport ein Dokument zur Identifizierung,
den sogenannten Equidenpass, mitführen. Jede Haltung von Einhufern
muss deshalb spätestens bis zum 25. Juni 2000 dem Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt angezeigt werden. Für Halter von
eingetragenen Einhufern besteht auf Grund von Regelungen der
Europäischen Union schon seit längerem die Pflicht, den Equidenpass
mitzuführen. Für eingetragene Zuchtpferde wird dieser Pass bereits
vom Verband der Pferdezüchter Mecklenburg-Vorpommern e.V. in
Kooperation mit dem Hauptverband für Zucht und Prüfung deutscher
Pferde ausgestellt. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei wird mit dem Verband der Pferdezüchter
Mecklenburg-Vorpommern e.V. darüber beraten ob dieser den Pass
auch für sämtliche Einhufer ausstellen wird. Die Voraussetzungen
dafür seien nach Ansicht des Ministeriums beim Verband gegeben.


Fragen, Meinungen, Hinweise an:

Pressesprecherin: Marion Zinke
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei, Mecklenburg-Vorpommern
Tel.: 0385 / 588-6003 od. -6065
Fax: 0385 / 588-6022
E-Mail

Quelle: PRESSEMITTEILUNGEN
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft,
Forsten und Fischerei, Mecklenburg-Vorpommern
Nr.: 109; 07.06.00
 



 

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