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AHO Aktuell - 29.04.2000

Änderung der Viehverkehrsverordnung in Kraft getreten


Bonn, 2. Mai (bme) - Ab dem 26. April 2000 gelten in Deutschland für
den innerstaatlichen Handel mit Vieh die gleichen Bedingungen wie für
den innergemeinschaftlichen Handel der Europäischen Union. Mit der
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer
tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 18. April 2000 wurden die
nationalen Bestimmungen an das für den innergemeinschaftlichen Handel
geltende Recht angepasst, teilte das Bundesernährungsministerium mit.

Neu ist vor allem, dass jetzt auch im innerstaatlichen Handel alle
Beteiligten - Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und
Sammelstellen - zugelassen und registriert werden müssen, um das
Risiko einer Verschleppung von Tierseuchen zu minimieren. Die
Zulassung ist unter anderem an bestimmte bauliche Anforderungen
geknüpft, die von den unternehmen erfüllt werden müssen.

Hintergrund ist laut Ministerium das mit wachsender Konzentration und
Spezialisierung bei Erzeugung und Verarbeitung auch national zunehmende
seuchenhygienische Risiko. Der Trend zur Konzentration ziehe eine
zunehmende Zahl an Tierbewegungen nach sich. Zucht-, Nutz- und
Schlachttiere würden oft über große Entfernungen zu den spezialisierten
Betrieben oder Schlachtstätten gefahren, wobei oft mehrere Viehhandels-
unternehmen hintereinandergeschaltet würden. Dadurch könnten
Tierseuchenerreger über weite Strecken verbreitet werden und die Zahl
der möglichen Seuchenerregerkontakte steige.

Weiterhin werden die EU-Kennzeichnungsregelungen für Equiden (Pferde)
in das nationale Recht übernommen. Das bedeutet, dass Equiden künftig
auch beim innerstaatlichen Verbringen ein Dokument zur Identifizierung
mitführen müssen. Zudem muss eine eventuelle Arzneimittelbehandlung
dokumentiert werden.

Neben der Viehverkehrsverordnung werden mit der Änderungsverordnung
weitere tierseuchenrechtliche Vorschriften geändert. Dabei handelt
es sich im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen.


BMELF-Informationen, Nr. 18 vom 2. Mai 2000
 



 

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