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AHO Aktuell - 07.04.2000

Bienenschutz beachten


(aho) Die Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher
Pflanzenschutzmittel schützt nach Mitteilung der Landwirtschaftskammer
Rheinland in Bonn Honigbienen und deren wildlebende Verwandte. Nach
dieser Verordnung, die, wie die Kammer ausdrücklich betont, auch für
Hobbygärtner gilt, dürfen Pflanzenschutzmittel, die sich als für
Bienen gefährlich erwiesen haben, nicht an Pflanzen angewendet werden,
die blühen oder sichtbar von Bienen überflogen werden. Bienengefährliche
Pflanzenschutzmittel müssen deutlich auf der Verpackung gekennzeichnet
sein.

Das Verbot der Anwendung gilt nicht nur für blühende Pflanzen, die den
Bienen Nektar liefern, sondern auch für nichtblühende Pflanzen, auf
deren Oberfläche Honigtau klebt, eine zuckerhaltige Ausscheidung der
Blattläuse, die Bienen anlockt. Dies trifft ohne Unterschied für alle
Nutz- und Wildpflanzen zu. Der Schutz der Bienen wird nur dann
gewährleistet, wenn bienengefährliche Pflanzenschutzmittel an
nichtblühenden und nicht von Bienen angeflogenenen Pflanzen so
angewendet werden, daß auch benachbarte Pflanzen mit Blüten
oder Honigtau durch Abtropfen oder Abtreiben des bienengefährdenden
Pflanzenschutzmittels nicht mit getroffen werden.

In nichtblühenden Kulturpflanzenbeständen ist daher auch auf blühende
Wildpflanzen, zum Beispiel Löwenzahn in Obstanlagen, zu achten, die
nicht behandelt werden dürfen.

Hobbygärtner, die sichergehen wollen, sollten nur solche
Pflanzenschutzmittel einsetzen, die ausdrücklich als bienenungefährlich
gekennzeichnet sind. Nur mit solchen Mitteln dürfen auch Pflanzen
behandelt werden, die mit Honigtau abscheidenden Insekten befallen sind.

Im Zweifelsfall geben die zuständigen Kreisstellen der Landwirtschafts -
kammer Rheinland oder der Pflanzenschutzdienst der Kammer in Bonn gern
Auskunft,

Telefon: 0228 / 4342100,
Telefax: 0228 /4342102,
E-Mail

Landwirtschaftskammer Rheinland, 05. April 2000
 



 

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