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AHO Aktuell - 23.12.1999

Rückstandshöchstmengen: Narkotikum Thiamylal bleibt erhalten

Viele Produkte für die Grosstierpraxis vor dem AUS!


(AHO) Der Europäische Veterinär - Ausschuß hat auf seiner Sitzung
vom 7. bis 9.12.1999 für Thiamylal - in der Bundesrepublik als
Narkotikum Surital der Firma Pharmacia & Upjohn am Markt - die
Aufnahme in Anhang II der MRL - Verordnung (EU-VO 2377/90 )
empfohlen. Zuvor war es als unersetzlich eingestuft worden.
Thiamylal ist somit das letzte zugelassene Narkotikum für Schweine.
Im Gegensatz zum Anaesthetikum Ketamin, erreicht man mit dem
Einsatz von Thiamylal das Stadium der chirurgischen Toleranz. Der
Grosstierpraxis bleibt somit ein sicheres und preiswertes Narkotikum
für Schweine erhalten, welches desweiteren auch für Pferde, Rinder,
Hund und Katze zugelassen ist.

"Aus" für Acepromazin!

Für die Stoffe Narcobarbital, Etorphin, Diprenophin, Acepromazin,
Propionylpromazine, Diazepam, Yohimbin und Fumagillin konnte
keine Empfehlung zur Aufnahme in einen der Anhänge der MRL -
Verordnung ausgesprochen werden. Somit werden diese Stoffe ab
dem 01.01. 2000 für die Anwendung bei lebensmittelliefernden
Tieren verboten werden. Es betrifft somit die Acepromazin
enthaltenden Präparate Sedastress, - Vetranquil-Injektionslösung
und Vetranquil-Granulat.

Unklar ist, wie das in der Schweinepraxis häufig verwendete
Beruhigunsmittel Stresnil - Injektionslösung (Wirkstoff:Azaperon)
bewertet wird.

Das Muskelrelaxans Guaifenesin, für das ebenfalls kein MRL
festgesetzt werden konnte, wurde in die Liste der als essentiell
erachteten Substanzen aufgenommen. Es bleibt zu hoffen, daß
diese Substanz erhalten bleibt.

Bisher 632 MRLs festgelegt

Wie die Europäische Zulassungsbehörde (EMEA) in ihrem
Statusbericht vom 22.11.1999 mitteilt, wurden bisher für 559
"alte" und 73 "neue" Arzneiwirkstoffe Rückstandshöchstmengen in
Lebensmitteln tierischer Herkunft (Fleisch, Eier, Milch), sogenannte
MRLs, festgelegt. Zur Verbesserung und europaweiten
Vereinheitlichung des Verbraucherschutzes wurde im Jahre 1990
die EU - Verordnung 2377/90 ratifiziert. Sie fordert, daß für alle
Arzneistoffe, wenn sie nach 1992 bei lebensmittelliefernden Tieren
eingesetzt werden sollen, ein sogenanntes MRL-Verfahren zur
Festlegung einer Rückstandshöchstmenge einzuleiten ist.

Zusätzliche Informationen:

Einen AHO - Hintergrundbericht finden Sie hier!

Die Anhänge (Annexe) I bis IV gliedern sich wie folgt:

Annex I: Pharmakologisch wirksame Stoffe ( Arzneistoffe ), für
die ein endgültiger MRL - Wert (Rückstandshöchstwert) festgelegt
wurde.

Annex II: Pharmakologisch wirksame Stoffe, für die keine
Höchstmengen für Rückstände gelten und die kein Gesundheitsrisiko
bergen.

Annex III: Pharmakologisch wirksame Stoffe, für die ein
vorläufiger MRL - Wert festgelegt wurde. Es wird eine Frist zur
Behebung von Mängeln in den MRL - Unterlagen eingeräumt, so
daß dann in die Annexe I und II eingeordnet werden kann.

Annex IV: Pharmakologisch wirksame Stoffe, für die ein MRL -
Wert nicht festgelegt werden kann. Es besteht Anwendungsverbot
bei lebensmittelliefernden Tieren. Es konnten keine für den
Verbraucher unbedenklichen Rückstandshöchstkonzentrationen
ermittelt werden. Hier sind zur Zeit Dapson, die Nitrofurane wie z.B.
Furazolidon und Nitrofurantoin, Chloroform, Cholchizin,
Dimetridazol, Metronidazol, Ronidazol, Chloramphenicol und
Chlorpromazin gelistet.

EMEA = European Agency for the Evaluation of Medicinal Products
CVMP = Committee for Veterinary Medicinal Products

 



 

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