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AHO Aktuell - 14.09.1999

Recht: Mehr als eine Arzneimittelvormischung einmischen?


(aho) Insbesondere bei Schweinen werden häufig Rezepte,
genauergesagt Herstellungsaufträge für ein Fütterungsarzneimittel
nach §§ 6 und 7 der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung,
von den praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten ausgestellt,
in denen mehr als eine Arzneimittelvormischung angegeben
ist. So z.B. Colistin gegen Coli - Bakterien, Fenbendazol gegen
Spulwürmer und Chlortetracyclin zur Behandlung einer
Atemwegsinfektion.

Diese Herstellungsaufträge werden gelegentlich von beamteten
Tierärzten mit dem Hinweis auf § 56 AMG bemängelt. Und
tatsächlich, im § 56 (2) steht: "Zur Herstellung von
Fütterungsarzneimitteln darf nur eine nach § 25 oder § 36
Abs. 1 zugelassene Arzneimittel - Vormischung verwendet
werden".

Vergessen bzw. verschwiegen wird aber dann der weitere
Wortlaut von § 56 ( 2 ): "die Herstellung aus mehreren
Vormischungen ist zulässig, sofern für das betreffende
Anwendungsgebiet eine zugelassene Vormischung nicht zur
Verfügung steht".

Da in Deutschland keine Arzneimittelvormischung für
Schweine zur Verfügung steht, mit denen man eine
gleichzeitig bestehende Atemwegs - und Coli - Infektion
inklusive einer Verwurmung behandeln kann, so ist die
Verwendung der vorgenannten drei Arzneimittel -
Vormischungen in einem Fütterungsarzneimittel zulässig.

Quelle:
Arzneimittelgesetz

 



 

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